Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen.
Die wichtigsten Änderungen und Infos zusammengefasst (siehe auch unsere FAQ´s):
Bewerber*innen um ein Internationales Zertifikat (IC) für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung
Bewerber*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis (wie zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, gemäß Führerscheingesetzes), mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.
Vom ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.
Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.
Die seemännische Praxis ist mittels folgenden Dokumenten nachzuweisen:
Mindestinhalt eines Logbuches (JachtVO §20 Abs. 2 Z 2 a-e)
Mindestinhalt einer Seemeilenbestätigung (JachtVO Anlage 9)
Die seemännische Praxis für Jachten mit Motorantrieb ist mittels Dokumenten, wie im Absatz Nachweis "Seemännische Praxis" beschrieben, nachzuweisen.
... mit MOTORantrieb | FB 1 | FB 2 | FB 3 | FB 4 |
---|---|---|---|---|
Seemeilen | 50 sm | 300 sm | 1.000 sm | 2.500 sm |
davon Seemeilen als Skipper | 250 sm | 750 sm | ||
Nacht-Fahrten | 1 | 3 | 5 | 5 |
Nacht-Ansteuerungen | 3 | 5 | 5 |
Die seemännische Praxis für eine Jacht mit Motor- und Segelantrieb ist mittels Dokumenten, wie im Absatz Nachweis "Seemännische Praxis" beschrieben, nachzuweisen.
... mit MOTOR- und SEGELantrieb | FB 1 | FB 2 | FB 3 | FB 4 |
---|---|---|---|---|
Seemeilen | 50 sm | 500 sm | 1.500 sm | 3.500 sm |
davon Seemeilen als Skipper | 500 sm | 1.000 sm | ||
Nacht-Fahrten | 1 | 3 | 5 | 5 |
Nacht-Ansteuerungen | 3 | 5 | 5 |
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