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Jachtverordnung - JachtVO

Mit 8. Mai 2020 wurde die neue Jachtverordnung erlassen.
Die wichtigsten Änderungen und Infos zusammengefasst (siehe auch unsere FAQ´s):

  • Unterscheidung NEU in Jachten mit Motorantrieb und Jachten mit Motor- und Segelantrieb. Wenn die praktische Prüfung auf einer Jacht mit Segel- und Motorantrieb abgelegt wurde, ist keine eigene Prüfung zum Führen von Jachten mit Motorantrieb mehr notwendig.
  • Der Nachweis von Bordtagen entfällt.
  • Keine eidesstattlichen Erklärungen mehr möglich.
  • Nachweis seemännische Praxis nur über Logbuch oder Seemeilenbestätigungen, weiterlesen ...
  • Die Langfahrten bei FB3 und FB4 entfallen.
  • Der Nachweis Tidenhäfen bei FB4 entfällt.
  • Frist zwischen der Theorie- und der Praxis-Prüfung wurde auf auf 36 Monate verlängert, weiterlesen ...
  • Nachweis seemännische Praxis für FB3 innerhalb 36 Monate ab Theorie-Prüfung, weiterlesen ...
  • Nachweis "Skipper-Meilen" FB3 nur mehr mittels Logbuch möglich.

Anforderungen an Bewerberinnen und Bewerber

Bewerber*innen um ein Internationales Zertifikat (IC) für die Führung von Jachten müssen spätestens zum Zeitpunkt der Ablegung der praktischen Prüfung

  • das 18. Lebensjahr, für IC FB1 das 16. Lebensjahr, vollendet haben
  • geistig und körperlich zur Führung einer Jacht geeignet sein
  • seemännische Praxis aufweisen.

Bewerber*innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Ablegung der theoretischen Prüfung der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Geistig- und körperliche Eignung

Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis (wie zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Klasse B, gemäß Führerscheingesetzes), mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss.

Vom ärztlichen Zeugnisses kann abgesehen werden, wenn ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbstständige Führung von Trieb-, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer vorlegt.
Ist für ein solches der Nachweis des Farbunterscheidungsvermögens nicht erforderlich, ist dieser gesondert zu erbringen.

Nachweis "Seemännische Praxis"

Die seemännische Praxis ist mittels folgenden Dokumenten nachzuweisen:

  • durch ein Logbuch oder
  • eine vom Schiffsführer unterfertigte auszugsweise Abschrift des Logbuchs oder
  • eine vom Schiffsführer unterfertigte Seemeilenbestätigung

Mindestinhalt eines Logbuches (JachtVO §20 Abs. 2 Z 2 a-e)
Mindestinhalt einer Seemeilenbestätigung (JachtVO Anlage 9)

Anforderung "Seemännische Praxis" - JACHT mit MOTORANTRIEB

Die seemännische Praxis für Jachten mit Motorantrieb ist mittels Dokumenten, wie im Absatz Nachweis "Seemännische Praxis" beschrieben, nachzuweisen.

... mit MOTORantrieb FB 1 FB 2 FB 3 FB 4
Seemeilen 50 sm 300 sm 1.000 sm 2.500 sm
davon Seemeilen als Skipper     250 sm 750 sm
Nacht-Fahrten 1 3 5 5
Nacht-Ansteuerungen   3 5 5

Anforderung "Seemännische Praxis" - JACHT mit MOTOR- und SEGELANTRIEB

Die seemännische Praxis für eine Jacht mit Motor- und Segelantrieb ist mittels Dokumenten, wie im Absatz Nachweis "Seemännische Praxis" beschrieben, nachzuweisen.

... mit MOTOR- und SEGELantrieb FB 1 FB 2 FB 3 FB 4
Seemeilen 50 sm 500 sm 1.500 sm 3.500 sm
davon Seemeilen als Skipper     500 sm 1.000 sm
Nacht-Fahrten 1 3 5 5
Nacht-Ansteuerungen   3 5 5

Download Jachtverordnung - BGBLA_2020_II_205 - JachtVO

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